Union PflegePREMIUM

PflegePREMIUM    Pflegetagegeld in der Pflegestufe I mit 30%, in Stufe II mit 60% und in Stufe III mit 100% des versicherten Tagessatzes. Automatische Erhöhung nach 3 vollen KJ ohne Risikoprüfung und Wartezeit, max. bis Eintritt der Pflegebedürftigkeit. Versicherbar in 5-EUR-Stufen von 10 EUR bis 100 EUR.

PTE xx         Pflegetagegeld für häusliche oder teilstationäre und Kurzzeitpflege in Pflegestufe I 12,5%, II 25% und in Pflegestufe III 50% des des versicherten Tagessatzes. Bei med. notw. vollstationärer Pflege verdoppeln sich die Prozentsätze. Versicherbar sind 100 EUR Tagessatz mit und 60 EUR ohne Vollversicherung. Ab 25 EUR Tagessatz erfolgt alle 3 KJ eine Anpassung des Pflegegeldes entsprechend der Kostenentwicklung ohne Risikoprüfung und Wartezeiten um mind. 2 EUR. Versicherbar bis EA 60 Jahre.

Tarifbedingungen

 

Leistungen ambulante (häusliche und teilstationäre) Pflege

 

Der Tarif PflegePREMIUM erstattet 100% des vereinbarten Tagessatzes bei Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe III, sowie 60% des vereinbarten Tagessatzes bei Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe II und 30% des vereinbarten Tagessatzes bei Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe I. Eine Unterscheidung zwischen häuslicher, teilstationärer und stationärer Pflege sieht der Tarif nicht vor.

HilfeLeistungen stationäre Pflege

 

Der Tarif PflegePREMIUM erstattet 100% des vereinbarten Tagessatzes bei Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe III, sowie 60% des vereinbarten Tagessatzes bei Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe II und 30% des vereinbarten Tagessatzes bei Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe I. Eine Unterscheidung zwischen häuslicher, teilstationärer und stationärer Pflege sieht der Tarif nicht vor.

HilfeLeistungen bei häuslicher Pflege durch Angehörige/Laien

 

 

Die Tarifbedingungen sehen keine Unterscheidung zwischen Pflegefachkräften und Laien bzw. Angehörigen vor.

HilfeEinstufung analog Pflegepflichtversicherung

 

Die Einstufung erfolgt gemäß der Feststellung der Pflegepflichtversicherung. Die Pflegebedürftigkeit ist dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach ärztlicher Feststellung durch den für die Pflegepflichtversicherung erstellten Nachweis anzuzeigen und in angemessenen Abständen die Fortdauer nachzuweisen.

HilfeVerzicht auf Kostennachweis

 

 

Ein Kostennachweis ist nach den Tarifbedingungen nicht erforderlich.

HilfeKostenerstattung auch ohne Vorleistung Pflegepflichtversicherung

 

 

Eine Vorleistung der Pflegepflichtversicherung ist nach den Tarifbedingungen nicht erforderlich.

HilfeTransportkosten

 

 

Die Erstattung erfolgt im Umfang der Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung.

HilfeKostenübernahme für technische Hilfsmittel

 

 

Die Erstattung erfolgt im Umfang der Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung.

HilfeKostenübernahme für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

 

 

Die Erstattung erfolgt im Umfang der Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung.

HilfeBeitragsfreiheit im Pflegefall

 

 

Ab dem Eintritt der Leistungspflicht besteht Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Diese erlischt mit Ende des Monats in dem die Leistungspflicht wegfällt. Die Beitragsbefreiung beginnt frühestens nach Ablauf der Wartezeit.

HilfeVerzicht auf Wartezeiten

 

 

Die Wartezeit beträgt 3 Jahre ab Versicherungsbeginn, sie entfällt bei Unfällen.

HilfeVerzicht auf ordentliches Kündigungsrecht

 

 

Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.

HilfeLeistungsanpassung ohne Wartezeiten bzw. Risikoprüfung

 

 

Der Versicherer passt das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten bzw. der Pflegekosten an. Die Leistungsanpassung erfolgt erstmals in dem auf den Ablauf von drei Versicherungsjahren folgenden Kalenderjahr und danach alle drei Kalenderjahre, sofern die tariflich festgelegten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und wird ohne erneute Wartezeit und ohne erneute Risikoprüfung vorgenommen.

HilfeBesonderheiten

 

 

Der Versicherungsschutz erstreckt sich in Erweiterung der MB/ EPV auf Vertragsstaaten des Abkommens der Europäischen Union sowie die Schweiz. Bei erstmaligem Eintritt in die Pflegestufe I, II bzw. III leistet der Versicherer einen Einmalzahlung in Höhe des 60fachen vereinbarten Tagessatzes. Diese Einmalzahlung wird während der gesamten Laufzeit nur einmal gewährt. Abweichend von § 3 AVB/EPV-VT entfällt für diese Einmalzahlung die Wartezeit.

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