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Leistungen Pflegezusatz
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Versicherungsumfang
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Leistungen ambulante (häusliche und teilstationäre) Pflege
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Der Tarif PTF leistet in der Tarifstufe PTF1 bei Pflegebedürftigkeit ab mindestens Pflegestufe I das versicherte Pflegetagegeld in voller Höhe, unabhängig davon ob die Pflege ambulant oder stationär durchgeführt wird. Die tariflichen Leistungen werden somit auch bei Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe II oder III erbracht. Der Tarif PTS beinhaltet keine Leistungen für ambulante (häusliche und teilstationäre) Pflege.
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Leistungen stationäre Pflege
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Der Tarif PTF leistet in der Tarifstufe PTF1 bei Pflegebedürftigkeit ab mindestens Pflegestufe I das versicherte Pflegetagegeld in voller Höhe, unabhängig davon ob die Pflege ambulant oder stationär durchgeführt wird. Die tariflichen Leistungen werden somit auch bei Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe II oder III erbracht. Das im Tarif PTS vereinbarte Pflegetagegeld wird bei vollstationärer Pflege unabhängig von der erreichten Pflegestufe in voller Höhe gezahlt, wenn im Einstufungsbescheid der Pflegepflichtversicherung eine vollstationäre Pflege befürwortet wird. Erfolgt eine vollstationäre Pflege, obwohl im Einstufungsbescheid keine vollstationäre Pflege befürwortet wurde, werden bei Pflegebedürftigkeit nach der Stufe I und II 50% des versicherten Tagegeldes gezahlt.
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Leistungen bei häuslicher Pflege durch Angehörige/Laien
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Für den Tarif PTF gilt: Die Tarifbedingungen sehen keine Unterscheidung zwischen Pflegefachkräften und Laien bzw. Angehörigen vor. Der Tarif PTS beinhaltet keine Leistungen für häusliche Pflege und somit keine Leistungen für häusliche Pflege durch Angehörige und Laien bzw. sonstige ehrenamtliche Helfer.
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Einstufung analog Pflegepflichtversicherung
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Die Einstufung erfolgt gemäß der Feststellung der Pflegepflichtversicherung. Dies gilt sowohl für den Tarif PTF als auch den Tarif PTS.
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Verzicht auf Kostennachweis
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Ein Kostennachweis ist nach den Tarifbedingungen nicht erforderlich. Dies gilt sowohl für den Tarif PTF als auch den Tarif PTS.
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Kostenerstattung auch ohne Vorleistung Pflegepflichtversicherung
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Eine Vorleistung der Pflegepflichtversicherung ist nach den Tarifbedingungen nicht erforderlich. Dies gilt sowohl für den Tarif PTF als auch den Tarif PTS.
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Transportkosten
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Die Erstattung erfolgt im Umfang der Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung.
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Kostenübernahme für technische Hilfsmittel
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Die Erstattung erfolgt im Umfang der Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung.
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Kostenübernahme für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
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Die Erstattung erfolgt im Umfang der Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung.
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Beitragsfreiheit im Pflegefall
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Eine Beitragsfreistellung im Pflegefall sieht der Tarif nicht vor. Dies gilt sowohl für den Tarif PTF als auch den Tarif PTS.
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Verzicht auf Wartezeiten
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Es gelten keine Wartezeiten. Dies gilt sowohl für den Tarif PTF als auch den Tarif PTS.
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Verzicht auf ordentliches Kündigungsrecht
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Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht. Dies gilt sowohl für den Tarif PTF als auch den Tarif PTS.
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Leistungsanpassung ohne Wartezeiten bzw. Risikoprüfung
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Das vereinbarte Pflegetagegeld erhöht sich ohne erneute Gesundheitsprüfung alle drei Jahre um 10%, sofern die dafür tariflich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Daneben besteht in den Tarifen PTF und PTS ein Optionsrecht auf Tarifumstellung für künftige Pflegerentenreformen ohne erneute Gesundheitsprüfung.
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Besonderheiten
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Für Tarif PTF gilt: Bei Demenz (erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz) werden 20% des insgesamt in den Tarifstufen PTF versicherten Tagessatzes als Betreuungsgeld geleistet, unabhängig von der Pflegestufe. Wird erstmalig ein Pflegetagegeld fällig, leistet der Tarif PTF eine Einmalzahlung in Höhe des 100-Fachen des in der jeweiligen Tarifstufe versicherten Tagessatzes. Auch bei Höherstufung in die nächste Pflegestufe wird eine Einmalzahlung fällig, somit sind max. bis zu drei Einmalzahlungen aus dem Tarif PTF möglich. Für beide Tarife PTF und PTS gilt: Eine vollstationäre Heilbehandlung im Krankenhaus sowie stationäre Rehabilitationsmaßnahmen und Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen führen nicht zur Unterbrechung der Zahlung des Pflegetagegeldes.
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